Für Betriebsärzt*innen

Prävention, Ergonomie und Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) bei Rheuma.

Erwerbsminderungsrente

Versicherte der Gesetzlichen Rentenversicherung, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt sind, haben Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Voraussetzungen:

  1. Antragstellung durch Sie als Versicherte/Versicherter beim Rentenversicherungsträger (formlos)
  2. Vorliegen einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung
  3. Zahlung von Pflichtbeiträgen – 3 Jahre in den letzten 5 Jahren
  4. Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren
Die Erwerbsminderung wird durch medizinische Gutachten festgestellt.
Erwerbsminderungsrente ist in der Regel befristet (3 Jahre), kann aber auf Antrag verlängert und nach 9 Jahren entfristet werden.

Entscheidend für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ist Ihre gesundheitliche Leistungsfähigkeit für eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Da der Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ gilt, wird zuerst geprüft, ob die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit durch medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wiederhergestellt werden kann.

Leistungsanspruch in Abhängigkeit vom zeitlichen Leistungsvermögen:

Quantitatives Leistungsvermögen
bezogen auf eine 5-Tage-Woche
Rentenanspruch
6 Stunden oder mehr täglichkeine Erwerbsminderungsrente
3 bis unter 6 Stunden täglichteilweise Erwerbsminderungsrente
unter 3 Stunden täglichvolle Erwerbsminderungsrente

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente ist abhängig von:

  1. dem quantitativen Leistungsvermögen
  2. der Anzahl der Versicherungsjahre (Beitragszeiten)
  3. dem vorherigen Einkommen (Beitragshöhe)
Volle Erwerbsminderungsrente liegt erheblich unter dem letzten Nettogehalt und teilweise Erwerbsminderungsrente reicht in der Regel nicht aus, um allein damit den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Vor der Antragstellung sollten Versicherte mit Hilfe ärztlicher Beratung:

Darüber hinaus sollten Sie sich vom zuständigen Rentenversicherungsträger beraten und die Höhe der Erwerbsminderungsrente feststellen lassen.

Bei der Antragstellung:

  • Angaben behandelnder Ärzte zum verbliebenen Leistungsvermögen sind von großer Bedeutung.
  • Beeinträchtigungen bei Alltagsaktivitäten und Erwerbstätigkeit müssen konkret benannt und belegt werden.

Hinweise:

  • Auch mit eingeschränktem Restleistungsvermögen ist es möglich noch tätig zu sein (z. B. in Teilzeitarbeit).
  • Sie müssen sich unabhängig von Ihrem letzten Beruf auch auf andere zumutbare Tätigkeiten verweisen lassen.
  • Eine Erwerbsminderung liegt nicht vor, wenn Sie mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können.

Umdeutung von Anträgen

Der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe oder Reha gilt als Antrag auf Rente, wenn Sie vermindert erwerbsfähig sind und:

  1. ein Erfolg der Leistungen nicht zu erwarten ist oder
  2. die Leistungen nicht erfolgreich gewesen sind.

→ Umdeutung von Anträgen nach § 116 Abs. 2 SGB VI