Prävention, Ergonomie und Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) bei Rheuma.
Versicherte der Gesetzlichen Rentenversicherung, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt sind, haben Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Voraussetzungen:
| Die Erwerbsminderung wird durch medizinische Gutachten festgestellt. Erwerbsminderungsrente ist in der Regel befristet (3 Jahre), kann aber auf Antrag verlängert und nach 9 Jahren entfristet werden. |
Entscheidend für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ist Ihre gesundheitliche Leistungsfähigkeit für eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Da der Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ gilt, wird zuerst geprüft, ob die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit durch medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wiederhergestellt werden kann.
Leistungsanspruch in Abhängigkeit vom zeitlichen Leistungsvermögen:
| Quantitatives Leistungsvermögen bezogen auf eine 5-Tage-Woche | Rentenanspruch |
|---|---|
| 6 Stunden oder mehr täglich | keine Erwerbsminderungsrente |
| 3 bis unter 6 Stunden täglich | teilweise Erwerbsminderungsrente |
| unter 3 Stunden täglich | volle Erwerbsminderungsrente |
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente ist abhängig von:
| Volle Erwerbsminderungsrente liegt erheblich unter dem letzten Nettogehalt und teilweise Erwerbsminderungsrente reicht in der Regel nicht aus, um allein damit den Lebensunterhalt zu bestreiten. |
Vor der Antragstellung sollten Versicherte mit Hilfe ärztlicher Beratung:
Darüber hinaus sollten Sie sich vom zuständigen Rentenversicherungsträger beraten und die Höhe der Erwerbsminderungsrente feststellen lassen. Bei der Antragstellung:
|
Hinweise:
Umdeutung von Anträgen
Der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe oder Reha gilt als Antrag auf Rente, wenn Sie vermindert erwerbsfähig sind und: